Aerolution.tv Hevy Lifter drohne Matrice 600 und Alta X

Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB):

 

 

1. Allgemein:

1.1 Folgende Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) dienen als ausschließliche Grundlage für sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen Lukas Maurer (nachfolgend Aerolution genannt) und dem Auftraggeber. Abweichende AGB des Auftraggebers werden nicht anerkannt. Diese AGB gilt auch dann, wenn Aerolution in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender AGB des Kunden die Lieferung vorbehaltlos ausführt.

1.2. Abweichungen der AGB sind nur dann zulässig, wenn dies schriftlich bestätigt wurde.

 

2. Nutzungsrechte:

2.1. Sofern nicht anders vereinbart, erhält der Auftraggeber mit der vollständigen Bezahlung der vereinbarten Leistung das ausschließliche, gewerbliche, unbefristete und uneingeschränkte Nutzungsrecht des Bildmaterials sowie das Recht der Weitergabe an Dritte.

2.2. Davon unberührt erhält der Urheber das Recht, die Aufnahmen für eigene Werbezwecke zu verwenden und zu bearbeiten.

 

3. Haftung:

3.1. Aerolution übernimmt keine Haftung oder Kosten für Schäden die dem Auftraggeber durch die erbrachte Leistung und insbesondere durch deren Veröffentlichung entstanden sind.

3.2. Kann ein Auftrag nicht, oder nicht vollständig ausgeführt werden, so übernimmt Aerolution keine Kosten, die dem Auftraggeber dadurch entstanden sind. Insbesondere zählen hierfür folgende Gründe: technischer Ausfall oder Defekt des Fluggerätes oder essentiellem Zubehör, bei Gefahr für Leib und Leben, außergewöhnliche Ereignisse, höhere Gewalt (z.B. Krankheit, Unfall, Streik) und Witterungseinflüsse.

Insbesondere wird darauf hin gewiesen, dass alle Flüge grundsätzlich nur unter Einhalt der gesetzlich vorgeschriebenen Auflagen durchgeführt werden können.

Die gesetzlichen Rahmenbedingungen können ja nach Region / Land variieren. Auf folgende allgemeine Richtlinien wird explizit hingewiesen:

• kein Überflug von Menschenansammlungen (100 Meter Abstand)
• kein Überflug von Wohngrundstücken (nur mit schriftlicher Erlaubnis des Grundstückeigentümers)
• kein Überflug von Bundesfernstraßen, Wasserstraßen und Bahnanlagen sowie 100 Meter seitlicher Abstand zu solchen
• kein Flug bei Schneefall, Regen oder Nebel
• kein Flug bei zu starkem oder böigem Wind über ca. 40 km/h (der Pilot entscheidet)
• kein Flug ohne Sichtkontakt des Piloten zum Fluggerät
• maximale Flughöhe 120m
• der Pilot entscheidet immer als letzte Instanz über die Realisierung eines Fluges

3.3 Der Auftraggeber hat auf eigene Kosten etwaige Zustimmungen von Grundstückseigentümer oder deren Nutzungsberechtigte bezüglich des Startplatzes und oder des Überfluges ein zu holen. Aerolution geht grundsätzlich davon aus, dass der Auftraggeber das schriftliche Einverständnis, insbesondere für Foto und Filmaufnahmen aus der Luft, des Grundstückeigentümers / des Motivgebers eingeholt hat.

3.4. Der Auftraggeber hat in der Planung die gesetzlichen Ruhezeiten ein zu halten und beim Dreh dafür zu sorgen, dass diese auch eingehalten werden können. Sämtliche Schäden die aufgrund nicht eingehaltener Ruhezeiten zurück zu führen sind, hat der Auftraggeber in voller Höhe zu übernehmen (insbesondere auch an Technik und Fahrzeugen von Aerolution oder deren Partner).

4. Zahlung:

4.1. Das vereinbarte Honorar und gegebenenfalls die Auslagen sind mit der Übergabe der Leistung sofort und ohne Abzug fällig. Fallen zusätzliche Kosten für die Erteilung der Aufstiegsgenehmigung oder Sondergenehmigungen an, übernimmt der Auftraggeber diese Kosten grundsätzlich in voller Höhe, auch dann, wenn das Honorar als Pauschale vereinbart wurde und zum Zeitpunkt der Vereinbarung die zusätzlichen Gebühren nicht vorhersehbar oder abschätzbar waren.

Zusätzliche Gebühren können insbesondere dann anfallen, wenn der Drehort im Ausland liegt oder wenn z.B. eine zusätzliche Genehmigung erforderlich ist (Start-& Landeplatz, Naturschutzgebiet, Flug in Kontrollzone etc.).

4.2. Wird ein Auftrag durch den Auftraggeber storniert oder verschoben, besteht Anspruch auf folgende Ausfallkosten: Ab Auftragserteilung bis 48 Stunden vor Auftragsbeginn 50 %, bis 24 Stunden vor Auftragsbeginn 70 %, weniger als 24 Stunden vor Auftragsbeginn: 100% der Gesamtkosten. Zzgl. sämtliche Auslagen, insbesondere Gebühren für Genehmigungen und bereits gebuchte Reisekosten. Als Auftragsbeginn ist spätestens 8:00 Uhr des Drehtages definiert.

5.Verträge:

5.1.Sämtliche Produktionsverträge, insbesondere Werksvertrag und Geheimhaltungsvertrag (NDA) müssen vor Auftragserteilung abgeschlossen werden. Verträge die erst am Set verteilt, oder nach dem Dreh verschickt werden, sind grundsätzlich als unwirksam zu betrachten.

5.2. Das zusenden der Tagesdisposition wird allerspätestens als Auftragserteilung verstanden. Die Auftragserteilung kann auch formlos durch schriftliche Bestätigung des Auftrages oder durch das unterschriebene Angebot erfolgen. Auch z.B. WhatsApp Kommunikation wird als schriftlich und rechtsverbindlich verstanden. Hier kann im Einzelfall auch bestätigende Smiley (wie z.B. Daumen nach oben, Haken etc.) als Auftragserteilung verstanden werden.

 

6. Gerichtsstand:

6.1. Der Gerichtsstand ist München. Es gilt ausschließlich das deutsche Recht. Ist oder wird eine Bestimmung der AGB unzulässig, so bleibt der Rest des Vertrages davon unberührt. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung.

München, November 2023

Wichtige Produktionshinweise für den Einsatz einer Drohne:

• Der Start- und Landeplatz muss grundsätzlich vom Grundstückseigentümer schriftlich genehmigt
werden!
• Wir dürfen nicht fliegen, wenn unbeteiligte Passanten in der Nähe sind! *
• Luftaufnahmen fallen NICHT grundsätzlich unter die Panoramafreiheit!
• Es gelten alle Bestimmungen der EU-Verordnung 2019/947 sowie die nationale deutsche
Drohnenverordnung vom Juli 2021 LuftVo §21h
• In der Drehgenehmigung muss der Einsatz eines Multikopters ausdrücklich genannt sein.
• Kein Überflug + 100 bis 150m Meter seitlicher Abstand insbesondere zu: (teilweise
Ausnahmegenehmigung nach 1:1 Regelung möglich: Flughöhe = Abstand*)
-Menschenansammlungen
-Bundesfernstraßen / Bahnanlagen / Bundeswasserstraßen
-Polizeistationen / Konsulate / Regierungsgebäuden / Verfassungsorgane
-Krankenhäuser
-Industrieanlagen / Anlagen zur Stromerzeugung & Verteilung
• Kein Überflug insbesondere von: (teilweise Ausnahmegenehmigung möglich, je nach Setup*)
-unbeteiligte Wohngrundstücken!
-Personen
-Naturschutzgebiete / Landschaftsschutzgebiete
• Fahraufnahmen mit Kraftfahrzeugen nur auf gesperrten Straßen!
• Kein Flug bei ungeeigneten Wetterbedingungen: Insbesondere bei Regen, Schneefall, Wind, Nebel
(Gefahr Vereisung der Propeller!).
• Die kompakten Systemdrohnen bzw. Kamera-Gimbalsysteme ( DJI Inspire 2 / 3, Kamera: X5s,
X7, X9 Air),Macvic 3, DJI Mini 3, sind zwar extrem praktisch was die Handhabung angeht, erlauben
einen schnellen Drehortwechsel, einen schnellen Auf- und Abbau und unkomplizierten
Objektivwechsel. Allerdings gibt es bekannte Probleme der Systeme die selten bis sehr selten auftreten
können. Hierzu sind insbesondere folgende zu erwähnen: Keine 100% Farbwiedergabe durch
fehlenden IR Cut Filter (Magenta Stich, vor allem in den Tiefen), je nach Drehort kann starkes Delay
im Videosignal auftreten (Störquellen wie Funkmasten, WLAN, Eisen, eisenhaltiges Gestein etc.).
Keine stufenlose Blende, kein ECS Shutter. Darüber hinaus insbesondere für die Inspire 2 mit X7 /
X5S zutreffend: magenta Pixel, magenta Frames und schwarze Pixel in den Highlights im ProRes
Material (kann während der Aufzeichnung nicht gesehen werden, tritt nur extrem selten auf),
Verbindungsstörungen zwischen Drohne und Kamera bzw. Objektiv (Kamera oder Objektiv wird
plötzlich nicht mehr erkannt, kann durch landen und neu starten behoben werden= Zeitverlust).
Sämtliche Kameraeinstellungen verstellen sich (von PAL in NTSC), Codec etc. Die RTK
Referenzstation der Inspire 3 kann ggf. im urbanen oder verbautem Gebiet nicht funktionieren.
• Mit einer Drohne kann man sehr viel realisieren, aber nicht alles! Oft kann die Drohne z.B.
zusätzliche Fahraufnahmen überflüssig machen, sie wird aber nie einen U-Crane Arm ganz ersetzten
können. Nahaufnahmen, absolut statische Aufnahmen etc. sind nicht mit einer (jeder) Drohne
realisierbar – die Drohne fliegt immer noch durch die Luft und deren Flugverhalten ist von vielen
äußeren Faktoren abhängig.

Grundsätzlich gilt: Möglichst früh genau mitteilen wo die Drohne fliegen soll, nur dann können wir den
Einsatzort überprüfen und ggf. eine weitere Genehmigung beantragen. Spontane Änderungen des Drehortes
können nach wenigen Metern schon dazu führen, dass wir unter Umständen nicht mehr fliegen dürfen.

*Die Auflagen beziehen sich auf die EU- Rechtslage bzw. die zusätzlichen nationalen deutschen Regeln. Je
nach Drohnensetup sind Abweichungen möglich.

Wichtige Produktionshinweise für den Einsatz von Kamerafahrzeugen / geriggten Kameras

Fahraufnahmen (car to car) dürfen wir grundsätzlich nur auf gesperrten Straßen durchführen.
• Fahraufnahmen mit geriggten Kameras (Außen oder Innen im Sichtbereich des Fahrers) dürfen nur auf
gesperrten Straßen und von professionellen Fahrern durchgeführt werden.
• Das kompakte X7- Rig ist extrem praktisch und Effektiv was die Handhabung angeht,
erlauben einen schnellen Drehortwechsel, einen schnellen Auf- und Abbau und unkomplizierten
Objektivwechsel. Allerdings gibt es bekannte Probleme der Systeme die gelegentlich bis selten
auftreten können. Hierzu sind insbesondere folgende zu erwähnen: Keine 100% Farbwiedergabe durch
fehlenden IR Cut Filter (Magenta Stich, vor allem in den Tiefen), je nach Drehort kann starkes Delay
im Videosignal auftreten (Störquellen wie Funkmasten, WLAN, Eisen, eisenhaltiges Gestein etc.).
Keine Stufenlose Blende, kein ECS Shutter. Ganz selten: magenta Pixel, magenta Frames und
schwarze Pixel in den Highlights im ProRes Material (kann während der Aufzeichnung nicht gesehen
werden), Verbindungsstörungen zwischen Rig und Kamera bzw. Objektiv (Kamera oder Objektiv wird
plötzlich nicht mehr erkannt, kann durch Systemneustart behoben werden = Zeitverlust). Sämtliche
Kameraeinstellungen verstellen sich (von PAL in NTSC), Codec Weißabgleich etc. (trifft insbesondere
bei dem 9mm Laowa Objektiv auf).
• Der Auftraggeber hat grundsätzlich den Einsatz jeder Art von Rigging auf eigene Kosten zu
versichern. Insbesondere etwaige Schäden die an der Kameratechnik (nicht unsere eigene) oder am
Kraftfahrzeug bzw. am geriggten Objekt auftreten können. Wir bemühen uns immer maximal
schonend und absolut Rückstandslos die Riggs zu bauen. Dennoch können theoretisch selten bis sehr
selten folgende Schäden auftreten: Verschiebung der Folierung, sichtbare Abdrücke der Sauger z.B.
durch Beschädigung der Wachsschicht, micro-Verformung des Bleches, Risse in den Fensterscheiben.
Laut Arri können sich bei Vibration Bauteile wie Sensor oder Platinen in der Kamera verschieben und
ein Defekt auslösen.

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